Satzung des AFSMI - German Chapter e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “AFSMI-German Chapter e.V.“ AFSMI steht für Association for Services Management International.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Ziele und Aufgaben
- Der Verein fördert die Leistungen und die Professionalität von Führungskräften im Hightech
Service und unterstützt unternehmensübergreifende Entwicklungen in den
Dienstleistungsbereichen. - Er fördert die systematische Weiterentwicklung und wissenschaftliche Erforschung, die Ausund
Weiterbildung und den wechselseitigen Transfer zwischen Wissenschaft und Praxis im
Dienstleistungsbereich. - Der Verein unterstützt den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander und macht die
Erfahrungen der internationalen Service-Industrie zugänglich. - Der Verein kooperiert mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen, die
vergleichbare oder ergänzende Ziele verfolgen. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Er ist politisch und religiös neutral und unabhängig.
- Zusammenkünfte des Vereines, seiner Organe und Mitglieder dienen nicht dazu,
kartellrechtswidrige Themen zu behandeln oder Gelegenheit für kartellrechtswidrige
Vereinbarungen oder Beschlüsse zu schaffen oder zu fördern. Der Verein wird keine
kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen dulden.
§ 3 - Mittel zur Erreichung der Vereinsziele
1. Finanz- und Sach-Leistungen
Sie werden wie folgt erbracht:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Zuwendungen und Spenden
2. Ehrenamtliche Leistungen
a) Übernahme von Tätigkeiten im Vorstand und Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit
b) Vorbereitung, Organisation, Ausrichtung und Nachbereitung von Veranstaltungen
c) Vorbereitung und Präsentation von Beiträgen zu internen und externen Veranstaltungen
d) Leiten und Mitarbeiten in Projekten und Arbeitskreisen
e) Veröffentlichungen und Zusammenarbeit mit Instituten und Lehrstühlen, sowie Übernahme von Lehrtätigkeiten
3. Ideelle Leistungen
a) Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern in regelmäßigen Veranstaltungen
b) Wissensvermittlung durch Vorträge, Workshops und Diskussionen
c) Teilnahme an internationalen Kongressen
d) Information der Mitglieder über die Themen der Vereinsziele
e) Bildung von Projekt-Gruppen zu aktuellen Themen
f) Förderung des Service-Images in Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit
4. Aufgrund der vorstehenden Mittel wird vom Vorstand in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern und mit externer Unterstützung das jeweilige konkrete Leistungsangebot aufgestellt und weiterentwickelt.
5. Alle Mittel und Leistungen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und sind ausgewogen einzusetzen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
6. Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Mitglieder im German Chapter sind ausschließlich solche, die vom Vorstand in den Verein aufgenommen wurden. Der Eintritt erfolgt durch Annahme des Eintrittsantrags durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihres Status an den Leistungen des Vereins teilzuhaben
- Sie sind verpflichtet, die Vereinsstatuten zu beachten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, zahlungsbefreite Mitglieder, Ehrenmitglieder und Sponsoren.
- Ordentliche Mitglieder
a) Sind natürliche Personen, die als Führungskräfte im Service-Management tätig sind
oder waren bzw. sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden. Ordentliche
Mitglieder, die als Berater selbständig oder als angestellte Berater in einem
Beratungsunternehmen tätig sind, müssen den AFSMI-Beraterkodex als verbindlich
anerkennen.
b. Sie haben Stimm- und Wahlrecht und sind beitragspflichtig. Der Beitrag und die
Beitragsmodalitäten ergeben sich aus der jeweiligen Beitragsordnung. Zweimaliger
Zahlungsverzug trotz entsprechender Mahnung setzt die Mitgliedsrechte bis zur
vollständigen Zahlung der rückständigen Beiträge außer Kraft.
c. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Eintrittsantrages durch
den Vorstand. - Zahlungsbefreite Mitglieder
a. Der Vorstand kann natürlichen Personen, die dem Verein in substantiellem Maße
kostenfreie Dienstleistungen erbringen unter Beachtung der Bedingungen der jeweils
gültigen Beitragsordnung den Status von zahlungsbefreiten Mitgliedern erteilen.
b. Zahlungsbefreite Mitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. - Ehrenmitglieder
a. Der Vorstand kann ehemaligen ordentlichen oder zahlungsbefreiten Mitgliedern,
sowie Außenstehenden, die sich um den Verein oder um seine Ziele besonders
verdient gemacht haben, eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.
b. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie zahlungsbefreite Mitglieder, mit
Ausnahme des passiven Wahlrechts für Funktionen im Vorstand.
c. Ehrenmitglieder, die zwischenzeitlich als ordentliche oder zahlungsbefreite
Mitglieder eingestuft sind, behalten ihren Status als Ehrenmitglied, sind aber
ansonsten den ordentlichen bzw. zahlungsbefreiten Mitgliedern hinsichtlich der
Rechte und Pflichten gleichgestellt. - Sponsoren
a. Sponsoren haben ein ideelles Interesse an den Zielen und Aktivitäten des Vereins
und unterstützen diese durch Sach- oder Geldspenden.
b. Sie können abweichend von den vorstehenden Regeln sowohl natürliche Personen
als auch Unternehmen und Institutionen sein.
c. Sponsoren mit einer substantiellen Unterstützung des Vereins werden auf dessen
Webseite aufgeführt. Die Rechte von Sponsoren zur Teilnahme am Vereinsgeschehen
werden vom Vorstand im Rahmen der Vereinsziele individuell geregelt. - Über die Erteilung des Status von zahlungsbefreiten Mitgliedern, die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und die Regelungen mit Sponsoren hat der Vorstand die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand 3 Monate im Voraus schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Streichung bzw. der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotzdem bestehen
b) wegen groben Vergehens gegen die Vereinsstatuten oder Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Verein
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens - Gegen den Ausschluss (Abs.3, b und c) kann innerhalb von drei Monaten ein Schiedsgericht angerufen werden, welches dann über den Ausschluss entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
- Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3.b) und 3.c) genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
- Die Beendigung einer zahlungsbefreiten Mitgliedschaft kann bei Entfall des Grundes für die Erteilung bzw. aus den im Abs. 3.b) und 3.c) genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
§ 6 - Vereinsorgane
- Die Angelegenheit des Vereines besorgen:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) das Schiedsgericht
§ 7 - Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell durchgeführt werden. Die Software für die
Online-Mitgliederversammlung ermöglicht eine Aufzeichnung der gesamten Versammlung
(Bild und Ton inkl. Redebeiträge der anwesenden Mitglieder) und eine zahlenmäßige
Dokumentation der Abstimmungen und Wahlen gemäß Stimmrecht (geheime oder nicht
geheime Abstimmung). Die Aufzeichnungen werden den Mitgliedern im geschützten Bereich
der Internetseite zur Verfügung gestellt. Die Online-Mitgliederversammlung unterscheidet
sich über die Form der Durchführung hinaus nicht von den in § 8 beschriebenen Aufgaben. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat binnen sechs Wochen stattzufinden
1. auf Beschluss des Vorstandes
2. auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung
3. auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/3 der wahlberechtigten
Mitglieder. - Einladungen zu Mitgliederversammlungen jeglicher Art sind durch den Vorstand an alle
Mitglieder spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail oder Fax unter
Angabe einer Tagesordnung vorzunehmen. - Vorschläge für die endgültige Tagesordnung einer bereits anberaumten
Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen. Eine entsprechend angepasste endgültige
Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Termin per E-Mail oder Fax an alle
Mitglieder zu versenden. - Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur gültigen Tagesordnung gefasst
werden. - An einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt
sind nur ordentliche und zahlungsbefreite Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Eine Stimmrechtsübertragung auf ein Mitglied ist zulässig,
allerdings für maximal 3 andere Mitglieder und nur für je eine – ordentliche oder
außerordentliche – Mitgliederversammlung. - Eine ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. - Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse, mit denen die Satzung oder einzelne Vereinsziele geändert werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, solche zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Für den Fall dass dieser auch verhindert ist, führt ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
§ 8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses.
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Entlastung des Vorstandes.
- Neuwahl bzw. Bestätigung des Vorstandes in geheimer Wahl unter Aufsicht des Wahlleiters. Der Wahlleiter wird aufgrund von Mitgliedervorschlägen von der Mitgliederversammlung per Handzeichen bestimmt.
- Neuwahl bzw. Bestätigung der Rechnungsprüfer.
- Erlass einer Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt und die nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Erlass eines Beraterkodex, der die Einbindung von Einzelpersonen und Mitarbeiter von
Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen zur Unterstützung von Service
Management anbieten, in die Vereinsarbeit regelt und der nicht Bestandteil der Satzung ist. - Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die freiwillige Vereinsauflösung.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
§ 9 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und bis zu vier weiteren Verantwortlichen für Schwerpunktaufgaben des
Vereins. - Nach §26 BGB außenvertretungsberechtigte Vorstandmitglieder sind der Präsident, der Vize-
Präsident, der Schatzmeister und der Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten
den Verein gemeinsam. - Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die
Wiederwahl des amtierenden Vorstandes ist zulässig. - Es werden 2 Wahlgruppen gebildet.
1. Die Wahlgruppe 1 besteht aus
a. dem Präsidenten,
b. dem Schatzmeister
c. und 2 weiteren Vorständen für Schwerpunktaufgaben.
2. Die Wahlgruppe 2 besteht aus
a. dem Vizepräsidenten,
b. dem Schriftführer,
c. und 2 weiteren Vorständen für Schwerpunktaufgaben.
3. Die Wahlgruppe 1 wird in Jahren mit ungerader Jahreszahl, die Wahlgruppe 2 in
Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. - Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die
restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes
Vorstandsmitglied verwaltet. - Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. - Den Vorsitz führt der Präsident und bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. - Außer durch Tod oder Ablauf der Amtszeit (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11), Rücktritt (Abs. 12) oder Ausscheiden aus
dem Verein. - Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder ihrer Funktion entheben. - Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an
die Mitgliederversammlung zu richten. - Der Vorstand kann sich bei inhaltlichen Aufgaben jederzeit durch Arbeitskreise unterstützen
lassen. Mindestens die Leitung eines Arbeitskreises muss durch ein ordentliches Mitglied des
Vereins erfolgen.
§ 10 - Aufgabenrahmen des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Erstellung des Vereinsbudgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und
Rechnungsabschlusses
b. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c. Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Benennung von zahlungsfrei gestellten
Mitgliedern.
g. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
h. Planung von Umsetzungsmaßnahmen zur Erlangung der Vereinsziele aus
Eigeninitiative und auf Vorschlag von Mitgliedern
i. Die Koordination mit weiteren Vereinen bzw. Verbänden oder vergleichbaren
Organisationen durch Informationsaustausch, wechselseitige oder einseitige
Mitgliedschaft oder Durchführung von Projekten
j. Durchführung von Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträge, Kursen, und
dergleichen
k. Abschließung oder Aufhebung von Verträgen - Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsaktivitäten verantwortlich.
§ 11 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident vertritt den Verein nach außen, z. B. gegenüber Behörden, Presse, usw. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Im Eilfall ist er berechtigt, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnung zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.
- Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
- Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen und der Finanzbuchhaltung des Vereines verantwortlich.
- Schriftliche Bekanntmachungen des Vereins sind vom Präsidenten und vom Schriftführer – sofern sie die Abwicklung von Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Schatzmeister – zu unterzeichnen.
§ 12 – Der Beirat
- Der Vorstand kann einen Beirat für die Dauer von 3 Jahren berufen. Beiratsmitglieder sollten qualifiziert, erfahren und mindestens 2 Jahre ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Beirat sollte alle relevanten Bereiche der Hightech-Services und verschiedene Firmengrößen abdecken. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
1. Der Beirat informiert und berät den Vorstand über Trends, Ziele, Strategien, Zusammenarbeit und Kooperationen.
2. Der Beirat wird von wichtigen Vorstandsaktivitäten informiert.
3. Er wird bei strategischen Entscheidungen des Vorstandes um Stellungnahme gebeten.
4. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Beirat kann sich 2-mal jährlich treffen und sich auch fernmündlich oder per E-Mail abstimmen.
6. Der Beirat kann Anträge an Vorstand und Mitgliederversammlung einbringen.
§ 13 - Die Rechnungsprüfer
- Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen in dieser Zeit keine Funktion im Vereinsvorstand bekleiden.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.
§ 14 - Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten eines Mitgliedes entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Innerhalb von acht Tagen ab Kenntnis des Streitfalls werden von jeder streitenden Partei dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter benannt. Der Vorsitzende wird vom Vorstand benannt.
- Beide Parteien müssen mit dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einverstanden sein.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es ist in seiner Verfahrensweise frei und nur an Recht und Gesetz gebunden. Der Beschluss tritt sofort in Kraft und ist endgültig.
- Das Schiedsgericht kann nur über Angelegenheiten entscheiden, die nicht durch die Statuten oder Beschlüsse des Vereinsvorstandes geregelt sind.
§ 15 - Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Dieses Vermögen soll der Organisation SOS Kinderdorf e. V. (Renatastraße 77, 80639 München) zufallen.
§ 16 - Eintragung und Änderungen
- Änderungen der Vereinsstatuten und des Vorstands sind vom Vorstand beim zuständigen Registergericht einzutragen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom der zuständigen Registergericht oder von den Finanzbehörden vorgeschrieben werden, kann der Vorstand zunächst ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung umsetzen. Sie bedürfen jedoch der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit, es sei denn es handelt sich um Änderungen rein redaktioneller Art.
Stand: Beschlossen auf der MV vom 15.03.2018 und bestätigt auf der aoMV vom 04.06.2019
Satzung zum Download
Die Mitgliederversammlung hat 2018 einen Beraterkodex beschlossen. Dieser Kodex muss von ordentlichen
Mitgliedern, die als Berater selbständig oder als angestellte Berater in einem Beratungsunternehmen tätig sind, verbindlich anerkannt werden.